Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der FAW Catering GmbH mit ihren Vertragspartnern und Veranstaltern sowie die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und der Restaurants der FAW Catering GmbH, Kämmerzeller Straße 10, 36041 Fulda (nachfolgend FAW Catering GmbH genannt) – zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten und andere Familienfeiern, Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der FAW Catering GmbH. Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen FAW Catering GmbH und dem Veranstalter nicht. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FAW Catering GmbH, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Allgemeines

II. a. Vertrag

Der Vertrag ist geschlossen, sobald ein Catering, das Restaurant, andere Räume oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags / der Anfrage des Kunden / Veranstalters durch die FAW Catering GmbH zustande; diese sind die Vertragspartner. Die verbindliche Zusage des Vertrages kann auch mündlich, per E-Mail, per Fax, telefonisch oder persönlich sein.

Ist der Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. FAW Catering GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird FAW Catering GmbH durch höhere Gewalt oder Streik etc. in der Erfüllung ihrer Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die FAW Catering GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FAW Catering GmbH beruhen, und Schäden, die auf einer oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der FAW Catering GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der FAW Catering GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der FAW Catering GmbH auftreten, wird die FAW Catering GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, FAW Catering GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen FAW Catering GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FAW Catering GmbH beruhen.

FAW Catering GmbH verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür Sorge zu tragen hat.

Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch FAW Catering GmbH im Voraus durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.

II. b. Leistungen

FAW Catering GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der FAW Catering GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen. Auf der anderen Seite ist der Kunde verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der FAW Catering GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der FAW Catering GmbH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

II. c. Termine | Lieferung

Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, wir werden an der Erfüllung unserer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, werden wir von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit wir die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten haben, besteht kein Schadensersatzanspruch des Bestellers. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

Bei Verträgen, die ein Fixgeschäft darstellen und bei denen die Leistung der FAW Catering GmbH durch höhere Gewalt (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, allgemeine Störung der Telekommunikation usw.) unmöglich wird, besteht für die Dauer der Behinderung bzw. des Hindernisses keine Leistungspflicht. Ist FAW Catering GmbH im Falle des Unvermögens zur Leistung nicht zur sofortigen Rücktrittserklärung berechtigt, sind die Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall besteht kein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die FAW Catering GmbH. FAW Catering GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und, wenn bereits Gegenleistungen des Kunden erbracht worden sind, diese unverzüglich zu erstatten.

II. d. Rücktritt des Kunden

Der Kunde kann nur mit Zustimmung der FAW Catering GmbH vom Vertrag zurücktreten. Das Einverständnis der FAW Catering GmbH muss schriftlich erklärt werden. Erfolgt der Rücktritt ohne Zustimmung, ist FAW Catering GmbH berechtigt, 100 % des vereinbarten Mietpreises zu berechnen. Einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf es nicht, wenn der Rücktritt bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt und es sich um eine Veranstaltung mit mindestens 20 Personen handelt. In diesem Fall beträgt der Rücktrittszeitraum 7 Tage. Es wird dem Kunden ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dem Veranstalter steht das Recht zu, einen Ersatzteilnehmer zu stellen.

Die FAW Catering GmbH behält sich vor, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kunde durch sein Verhalten den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der FAW Catering GmbH gefährdet oder sonstige berechtigte Interessen der FAW Catering GmbH beeinträchtigt. Ein Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen berechtigt FAW Catering GmbH zur sofortigen Vertragskündigung.

III. Preise | Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

Die vereinbarten Preise sind bei Veranstaltungen, Seminaren, Tagungen etc. spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung zu bezahlen. Bei Mietveranstaltungen sowie bei Verkaufs- und Werbeveranstaltungen sind die vereinbarten Preise unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die FAW Catering GmbH ist berechtigt, auch sofortige Zahlungen von Kautionen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

Die FAW Catering GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, jedoch vor der Veranstaltung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Wird eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Aufforderung durch die FAW Catering GmbH nicht geleistet, so ist FAW Catering GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Veranstalter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen von FAW Catering GmbH aufrechnen. Der Veranstalter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

FAW Catering GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, jedoch vor der Veranstaltung, eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Preise zu verlangen, wenn die Veranstaltung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss stattfindet und Preissteigerungen für Strom, Gas, Wasser, Abgaben, öffentliche Gebühren oder behördliche Abgaben eingetreten sind. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.

IV. Rücktritt der FAW Catering GmbH

FAW Catering GmbH ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls:

– höhere Gewalt oder andere von FAW Catering GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, – Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder des Zwecks, gebucht werden, – FAW Catering GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von FAW Catering GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von FAW Catering GmbH zuzurechnen ist, oder – der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.

Bei unberechtigtem Rücktritt des Veranstalters behält FAW Catering GmbH den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis, wobei die Berücksichtigung ersparter Aufwendungen erfolgt. FAW Catering GmbH ist berechtigt, pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die pauschalierten Schadensersatzansprüche betragen bei Rücktritt bis zu 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Mietpreises, bei Rücktritt 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % und bei Rücktritt am Veranstaltungstag oder bei Nichterscheinen 100 % des vereinbarten Mietpreises. Es bleibt den Parteien unbenommen, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

V. Haftung | Schadensersatz

Die FAW Catering GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der FAW Catering GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der FAW Catering GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, verjährt dieser in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Umständen, die den Anspruch begründen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Soweit Schadensersatzansprüche gegen die FAW Catering GmbH ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der FAW Catering GmbH.

Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Gegenständen der FAW Catering GmbH, die durch Veranstaltungsteilnehmer oder -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. FAW Catering GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

VI. Datenschutz

FAW Catering GmbH verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Veranstalters, die im Rahmen des Vertragsschlusses und der Durchführung des Vertrags erhoben werden, ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

VII. Änderung der AGB

FAW Catering GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.

Die geänderten AGB werden dem Veranstalter spätestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail zugesandt. Widerspricht der Veranstalter der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der E-Mail, gelten die geänderten AGB als vom Veranstalter angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Veranstalter im Falle der Änderung der AGB ausdrücklich hingewiesen.

Im Falle des Widerspruchs gelten die bisherigen AGB weiter. In diesem Fall ist FAW Catering GmbH berechtigt, den Vertrag mit dem Veranstalter innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Widerspruchs zu kündigen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

VIII. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von FAW Catering GmbH.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von FAW Catering GmbH, sofern der Veranstalter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

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